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Recht & Compliance24. Februar 2026·9 min Lesezeit

Ein Jahr KI-Kompetenzpflicht: Was Artikel 4 verlangt und was Schulung leisten muss

Seit Februar 2025 gilt Artikel 4 der KI-Verordnung. Was Unternehmen mit ChatGPT oder Claude tun müssen und warum ein Zertifikat allein nichts nützt.

Sascha Seniuk
Sascha Seniuk
Gründer & KI-Berater
Ein Jahr KI-Kompetenzpflicht: Was Artikel 4 verlangt und was Schulung leisten muss
KI-generiert

Im Vertrieb schreibt jemand Angebotsentwürfe mit ChatGPT, in der Buchhaltung fasst eine Kollegin Lieferantenverträge mit Claude zusammen. Irgendwann fragt die Geschäftsführung: „Müssen wir da nicht eine Schulung nachweisen?“ Seit dem 2. Februar 2025 lautet die Antwort: Ja, irgendetwas müssen Sie tun. Nur was genau, ist auch ein Jahr später vielen unklar.

Dieser Beitrag ordnet ein, was Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt, was er nicht verlangt und warum eine Teilnahmeliste allein wenig bewirkt. Stand: Februar 2026.

Aktualisierung Oktober 2026

Seit dem 27. Juli 2026 gilt eine abgeschwächte Fassung von Artikel 4. Unternehmen müssen jetzt Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihrer Leute zu unterstützen. Für niemanden muss ein bestimmtes Niveau garantiert werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital-Omnibus“), Art. 1 Nr. 5. Die Pflicht bleibt bei den Unternehmen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen sie dabei unterstützen, besonders KMU. Der folgende Text beschreibt den Stand vom Februar 2026. Die praktischen Empfehlungen gelten weiter.

Was Artikel 4 verlangt

Der Wortlaut ist kurz. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen „ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“ (Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689). Zu berücksichtigen sind Vorwissen, Erfahrung, Ausbildung und der Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden.

Was mit KI-Kompetenz gemeint ist, steht in Art. 3 Nr. 56: Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein.

Drei Punkte sind für den Mittelstand entscheidend:

  1. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Kapitel I und II der Verordnung, zu denen Artikel 4 gehört, gelten ab diesem Datum (Art. 113 lit. a).
  2. Sie gilt auch für reine Nutzer. „Betreiber“ ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im rein privaten Rahmen (Art. 3 Nr. 4). Die EU-Kommission nennt in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz ausdrücklich ein Unternehmen, dessen Beschäftigte ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen.
  3. Sie erfasst auch Externe. Wer im Auftrag des Unternehmens mit KI arbeitet, etwa Freelancer oder Dienstleister, zählt mit. So liest es auch die Bundesnetzagentur in ihrem Hinweispapier zu Artikel 4 vom Juni 2025.

Was Artikel 4 nicht verlangt

Mindestens so wichtig ist, was nicht im Gesetz steht. Am Verordnungstext und an den Hinweisen der Behörden gemessen, gilt:

  • Kein Zertifikat. Die Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten, ein Zertifikat sei nicht nötig. Eine interne Aufzeichnung über Schulungen und andere Maßnahmen genüge.
  • Kein festes Format. Es gibt keine vorgeschriebene Pflichtschulung, keine Mindeststundenzahl und keinen Test. Die Bundesnetzagentur nennt Workshops, E-Learning und Praxistrainings als mögliche Formen. Einen KI-Beauftragten sieht die Verordnung nicht vor (Zusammenfassung des Hinweispapiers, Otto Schmidt IT-Rechtsblog).
  • Kein eigenes Bußgeld. Artikel 99 der Verordnung listet die Pflichten auf, für die Bußgelder vorgesehen sind. Artikel 4 steht nicht darauf (Art. 99 Abs. 3 bis 5).

Folgenlos ist die Pflicht deshalb nicht. Die Kommission weist darauf hin, dass nationale Behörden ab August 2026 die Einhaltung überwachen und dass Betroffene nach nationalem Recht klagen können, wenn ihnen ein Schaden entsteht. Fachbeiträge halten es für möglich, dass fehlende KI-Kompetenz im Schadensfall als Verstoß gegen organisatorische Sorgfaltspflichten gewertet wird. Das ist eine Auslegung, Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht.

Wo der Mittelstand ein Jahr später steht

Die Zahlen zeigen eine deutliche Lücke zwischen Nutzung und Befähigung. Der Bitkom hat im Februar 2026 seinen Studienbericht „Künstliche Intelligenz in Deutschland“ veröffentlicht. Er beruht auf einer telefonischen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Sommer 2025 und 1.005 Personen ab 16 Jahren im Frühjahr 2025.

43 %
ohne KI-Schulungsangebot

der Unternehmen ab 20 Beschäftigten (Bitkom, n=604)

8 %
schulen alle Beschäftigten

weitere 21 % einen Großteil, 25 % ausgewählte (Bitkom)

70 %
ohne Angebot vom Arbeitgeber

der Erwerbstätigen; 20 % wurden geschult (Bitkom)

Auffällig ist auch die Selbsteinschätzung. Laut derselben Befragung sehen sich nur 23 Prozent der Unternehmen als Anwender vom AI Act betroffen, 32 Prozent rechnen gar nicht mit einer Betroffenheit (Bitkom). Gleichzeitig setzen laut Bitkom 36 Prozent der Unternehmen KI ein. Wer ChatGPT oder Claude beruflich nutzt, ist aber nach Artikel 4 bereits betroffen.

Warum eine Teilnahmeliste allein wenig nützt

Die Kommission hält fest, dass der bloße Verweis auf die Gebrauchsanweisung eines Tools wahrscheinlich nicht ausreicht (Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz). Auch für den Betrieb selbst zählt nicht, ob alle eine Folie gesehen haben. Es zählt, ob sich die Arbeit verändert: ob jemand ein Ergebnis prüft, bevor er es verschickt, und ob Kundendaten draußen bleiben, wo sie nicht hingehören.

Was ist über die Wirkung von Schulungen belegt? Weniger, als Anbieter von Kursen nahelegen. Die bisher größte Untersuchung stammt aus Dänemark. Anders Humlum und Emilie Vestergaard haben 25.000 Beschäftigte in 7.000 Betrieben aus elf Berufen befragt (BFI Working Paper 2025-56, Mai 2025). Ihre Befunde:

  • 30 Prozent der Beschäftigten hatten an einer Schulung zu KI-Chatbots teilgenommen.
  • Wo Arbeitgeber die Nutzung aktiv fördern, etwa durch Ermutigung, Schulung und eigene Werkzeuge, stieg der Anteil der Nutzenden beim typischen Beschäftigten von 47 auf 83 Prozent.
  • Schulungen verringerten den Unterschied in der Nutzung zwischen Männern und Frauen besonders deutlich.
  • Die durchschnittliche Zeitersparnis lag bei 3 Prozent. Messbare Effekte auf Löhne oder Arbeitszeit fanden die Autoren nicht.

Die Studie beruht auf Befragungen und zeigt Zusammenhänge, keinen sauberen Ursache-Wirkungs-Nachweis für Schulungen. Gemessen wird vor allem, ob genutzt wird. Ob Schulungen die Qualität der Nutzung verbessern, also weniger ungeprüfte Fehler oder weniger heikle Daten im Chat, ist nach unserer Recherche nicht belegt. Daraus folgt kein Argument gegen Schulung, wohl aber gegen das Versprechen, ein Kurs löse das Problem.

Unsere Einordnung

Artikel 4 verlangt Maßnahmen, keine Zertifikate. Eine Schulung zählt erst, wenn sie verändert, wie im Alltag gearbeitet wird. Gemessen wird das an Gewohnheiten und nicht an Teilnahmequoten.

Fünf Schritte, die im Alltag ankommen

Was heißt das konkret für ein Unternehmen mit 20 bis 100 Beschäftigten, das ChatGPT oder Claude nutzt? Unser Vorschlag orientiert sich an den Hinweisen der Kommission und der Bundesnetzagentur:

1. Bestandsaufnahme: Wer nutzt was wofür?

Klären Sie, welche KI-Werkzeuge im Einsatz sind, auch über private Konten. Die Kommission empfiehlt, mit der Frage zu beginnen, welche KI im Unternehmen überhaupt verwendet wird.

2. Rollen unterscheiden

Die Assistenz der Geschäftsführung braucht anderes Wissen als jemand, der Bewerbungen sichtet oder Texte veröffentlicht. Artikel 4 verlangt ausdrücklich, Kontext und Vorwissen zu berücksichtigen. Eine Grundschulung für alle und vertiefende Einheiten für einzelne Rollen sind ein naheliegender Aufbau. Die Bundesnetzagentur schlägt eine ähnliche Staffelung vor.

3. Die Risiken der eigenen Werkzeuge behandeln

Allgemeine KI-Theorie hilft wenig. Sinnvoller sind die konkreten Grenzen der Tools, die Sie tatsächlich nutzen: erfundene Fakten (Halluzinationen), veraltetes Wissen, der Umgang mit personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen. Die Kommission nennt Halluzinationen als Beispiel für Risiken, über die Beschäftigte informiert sein sollten.

4. An echten Aufgaben üben

Arbeiten Sie mit Aufgaben aus dem eigenen Alltag statt mit Demo-Beispielen: ein Angebot, eine Kundenmail, eine Vertragszusammenfassung. Dazu gehört die Gewohnheit, Ergebnisse zu prüfen, bevor sie das Haus verlassen. Eine kurze Nutzungsrichtlinie, die regelt, welche Daten in welches Werkzeug dürfen, ergänzt die Schulung.

5. Dokumentieren und wiederholen

Halten Sie fest, wer wann welche Maßnahme mit welchen Inhalten durchlaufen hat. Ein Zertifikat ist nicht nötig. Die Bundesnetzagentur empfiehlt aber, Art, Umfang, Inhalte und Teilnehmende zu dokumentieren und KI-Kompetenz regelmäßig aufzufrischen. Die Werkzeuge ändern sich schneller als jede Schulungsunterlage.

Was sich noch ändern könnte

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 mit dem sogenannten Digital Omnibus vorgeschlagen, Artikel 4 umzubauen (COM(2025) 836, als Bundesrats-Drucksache 33/26). Statt einer Pflicht der Unternehmen sollen Kommission und Mitgliedstaaten Anbieter und Betreiber zu Maßnahmen „anhalten“. Die Begründung: Eine Pauschalpflicht passe nicht für alle und verursache gerade bei kleineren Unternehmen Aufwand. KI-Kompetenz solle „unabhängig von regulatorischen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein“.

Ende Februar 2026 ist das ein Vorschlag, Rat und Parlament haben ihre Positionen noch nicht festgelegt. Bis zu einer Änderung gilt Artikel 4 unverändert. Und selbst wenn die Pflicht wegfiele: Werkzeuge, die niemand sicher bedienen kann, bringen dem Unternehmen keinen Nutzen.

Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Fazit: Was Sie diese Woche tun können

  • Fragen Sie in jeder Abteilung nach, welche KI-Werkzeuge genutzt werden.
  • Legen Sie fest, wer welche Grundlagen braucht, und planen Sie eine erste Einheit an echten Aufgaben.
  • Schreiben Sie eine Seite Nutzungsregeln: welche Daten in welches Werkzeug dürfen und wer Ergebnisse prüft.
  • Dokumentieren Sie, was Sie tun. Eine einfache Tabelle reicht.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber im Sinne der Verordnung. Die EU-Kommission nennt ausdrücklich Unternehmen, deren Beschäftigte ChatGPT für Texte oder Übersetzungen nutzen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025.

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Über den Autor

Sascha Seniuk

Sascha Seniuk

Mitgründer & Technical Lead

Mit über 20 Jahren IT-Erfahrung – vom Systemadministrator bis zum KI-Experten – navigiert Sascha mittelständische Unternehmen durch LLM-Ops, RAG-Pipelines und Workflow-Automatisierung. Als externer KI-Manager macht er künstliche Intelligenz für den Mittelstand greifbar und nutzbar.